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Erneuerung des Außenputzes um mehr als 10%

 

Wichtig für die tägliche Arbeit des Stukkateurbetriebs sind Putzausbesserungen und Putzerneuerungen. Hier vermuten die Bauherren oft nicht, dass sie sich schon im Bereich der EnEV bewegen. Darauf muss der Kunde hingewiesen werden oder bei einer Architektenvorgabe entsprechend Bedenken anmeldet werden.

Werden nach § 9 EnEV mehr als 10 % der jeweiligen Gebäudeaußenfläche einer Bauteilart (z. B. Fenster, Putz, Fassadenbekleidung) geändert, dürfen die betroffenen Außenbauteile die in Anlage 3 der EnEV festgelegten U-Werte (Wärmedurchgangskoeffizienten) nicht überschreiten. Von diesen - oben beispielhaft aufgeführten - Bauteilwerten darf nur dann abgewichen werden, wenn rechnerisch nachgewiesen wird, dass der Jahres-Primärenergiebedarf nach der energetischen Maßnahme den (theoretischen) Bedarf eines gleich großen Referenzgebäudes sowie den Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts (jeweils nach Tabellen 1 und 2 der Anlage 1 der neuen EnEV) um nicht mehr als 40 % überschreitet.

Konkret bestimmt die Anlage 3 zur EnEV, dass bei Außenwänden mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten von> 0,9 W/(m2·K) eine Wärmedämmung vorzunehmen ist, wenn der Putz erneuert wird.

Putzreparatur - Putzerneuerung

Der Unterschied zwischen Putzreparatur und Putzerneuerung ist einzelfallabhängig.
Wird der Putz regelrecht flächig abgeschlagen, liegt Erneuerung vor.
Kommt es dagegen nur - auch großflächig - zum .Ausflecken" einzelner Fehlstellen, liegt eine noch nicht EnEV-relevante Reparatur vor.

Wird auf vorhandenem Putz neuer Oberputz aufgetragen (auch zur Risseüberbrückung), handelt es sich nicht um Putzerneuerung nach der EnEV. Die Erneuerung von Kunstharzputzen auf verbleibendem Unterputz fällt nicht unter diese Regelungen der EnEV, da es sich um eine Beschichtung handelt.

Haltbarkeitshinweise und Farb(ton)stabilität ?

Fassaden unterliegen im besonderem Maße der Wetterbeanspruchung und damit einem natürlichen Verschleiß. Der Kunde orientiert sich stets an der Gewährleistungszeit von 5 Jahren und hält jede Abweichung vom Ursprungszustand automatisch für einen nachbesserungspflichtigen Mangel.

Natürliche Abnutzung

Tatsächlich unterliegen - ebenso wie andere Gebrauchsartikel (Autoreifen, Teppichboden etc) - auch Bauteile einer natürlichen Abnutzung. Die BFS-Merkblätter Nr. 18 und 25 haben  solche "Verschleißszenarien" für Holzbeschichtungen im Außenbereich und für die Farbtonveränderung an der Fassade festgelegt. Danach sind je nach Ausführungstechnik, Beanspruchungsgrad und verwendeten Materialien kürzere Lebenszyklen (als die Gewährleistungszeit) als normal gekennzeichnet und für den Stukkateur demnach als nicht nachbesserungspflichtig eingeordnet. (Bezug der Merkblätter: www.farbebfs.de oder Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS), Hahnstraße 70, 60528 Frankfurt a. M.)

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Eine allgemeine Hinweispflicht auf die generell zu erwartende Lebensdauer von Bauteilen und Beschichtungen gibt es nicht. Insoweit hängt die Qualitätsentscheidung des Bauherrn von zu unterschiedlichen Faktoren wie Kosten, konstruktiven Wetterschutz etc. ab.

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Gleichwohl empfehlen wir unseren Mitgliedsbetrieben, den Kunden stets über die Güte und die Haltbarkeit der geplanten Ausführungsart intensiv aufzuklären - schon um Arger zu vermeiden und ggf. auch, um eine höherwertige Qualität besser zu verkaufen und eine nachhaltige Kundenbeziehung zu entwickeln.

Gladbecker Str. 24  |  46236 Bottrop  |  Tel.: 02041-18790  |  Fax.: 02041-187919