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Erneuerung des Außenputzes um mehr als 10%
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Wichtig für die tägliche Arbeit des Stukkateurbetriebs sind Putzausbesserungen und Putzerneuerungen. Hier vermuten die Bauherren oft nicht, dass sie
sich schon im Bereich der EnEV bewegen. Darauf muss der Kunde hingewiesen
werden oder bei einer Architektenvorgabe entsprechend Bedenken anmeldet
werden.
Werden nach § 9 EnEV mehr als 10 % der
jeweiligen Gebäudeaußenfläche
einer Bauteilart (z. B. Fenster, Putz, Fassadenbekleidung) geändert,
dürfen die betroffenen Außenbauteile die in Anlage 3 der EnEV festgelegten U-Werte
(Wärmedurchgangskoeffizienten) nicht überschreiten. Von diesen - oben beispielhaft aufgeführten - Bauteilwerten darf nur dann abgewichen werden,
wenn rechnerisch nachgewiesen
wird, dass der Jahres-Primärenergiebedarf nach der energetischen Maßnahme den (theoretischen) Bedarf eines
gleich großen Referenzgebäudes sowie den Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende
Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts (jeweils nach Tabellen 1 und 2 der Anlage 1 der neuen EnEV) um nicht mehr als 40 % überschreitet .
Konkret bestimmt die Anlage 3 zur EnEV, dass bei Außenwänden mit
einem Wärmedurchgangskoeffizienten von> 0,9 W/(m2·K)
eine Wärmedämmung vorzunehmen ist, wenn der Putz erneuert wird.
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Putzreparatur - Putzerneuerung
Der Unterschied zwischen Putzreparatur und Putzerneuerung ist
einzelfallabhängig.
Wird
der Putz regelrecht flächig abgeschlagen, liegt Erneuerung vor. Kommt es dagegen nur - auch großflächig
- zum .Ausflecken"
einzelner Fehlstellen, liegt eine noch nicht EnEV-relevante
Reparatur vor.
Wird auf vorhandenem Putz neuer Oberputz aufgetragen (auch zur
Risseüberbrückung), handelt es sich nicht um Putzerneuerung nach der EnEV. Die
Erneuerung von Kunstharzputzen auf verbleibendem Unterputz fällt nicht
unter diese Regelungen der EnEV, da es sich um eine Beschichtung handelt.
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Haltbarkeitshinweise
und Farb(ton)stabilität ?
Fassaden unterliegen im besonderem Maße der Wetterbeanspruchung
und damit einem natürlichen Verschleiß. Der Kunde orientiert sich stets an der Gewährleistungszeit von 5 Jahren
und hält jede Abweichung vom Ursprungszustand automatisch für einen nachbesserungspflichtigen Mangel.
Natürliche Abnutzung
Tatsächlich
unterliegen - ebenso wie andere Gebrauchsartikel (Autoreifen, Teppichboden etc) - auch Bauteile e iner
natürlichen Abnutzung. Die BFS-Merkblätter Nr. 18 und 25 haben solche
"Verschleißszenarien" für Holzbeschichtungen im Außenbereich und für die
Farbtonveränderung an der Fassade festgelegt. Danach sind je nach
Ausführungstechnik, Beanspruchungsgrad und verwendeten Materialien kürzere Lebenszyklen (als die Gewährleistungszeit) als normal gekennzeichnet und für den
Stukkateur demnach als nicht nachbesserungspflichtig eingeordnet.
(Bezug der Merkblätter: www.farbebfs.de oder Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS), Hahnstraße 70, 60528
Frankfurt a. M.)
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Eine allgemeine Hinweispflicht auf die generell zu erwartende
Lebensdauer von Bauteilen und Beschichtungen gibt es nicht. Insoweit
hängt die Qualitätsentscheidung des Bauherrn von zu unterschiedlichen Faktoren wie Kosten, konstruktiven Wetterschutz etc. ab.
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Gleichwohl empfehlen wir unseren Mitgliedsbetrieben, den Kunden
stets über die Güte und die
Haltbarkeit der geplanten Ausführungsart intensiv aufzuklären - schon um Arger zu vermeiden
und ggf. auch, um eine höherwertige
Qualität besser zu verkaufen und eine nachhaltige
Kundenbeziehung zu entwickeln.
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