Stukkateur-Innung für Gelsenkirchen und das Vest Recklinghausen

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Hinweispflichten und Bedenkenanmeldung

bei Fassadenarbeiten und Wärmedämm-

Verbundsystemen nach der EnEV 2009

 
Wärmedämm-Verbundsysteme und Fassadensanierungen gehören  zum technischen Alltag im Stukkateurbetrieb. Sie leisten einen großen Beitrag zum Gebäudebestandsschutzund zum Klimaschutz. Die Stukkateur-Innungsbetriebe sind technisch auf dem Stand der Zeit und bestens informiert über die gesetzlichen Grundlagen, insbesondere die Energieeinsparverordnung (EnEV).
Gleichwohl tauchen in der Betriebspraxis immer wieder einige Fragestellungen auf, die am Markt für Verunsicherung sorgen.
Diese Übersicht gibt Antworten auf die wichtigsten Punkte.
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Will der Bauherr seine Fassade lediglich optisch erneuern, also die klassische Fassadenbeschichtung aufbringen, ist die EnEV nicht einschlägig.
Dies fällt ausdrücklich nicht in den Maßnahme-Katalog des Anhangs der EnEV.

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Der Stukkateur  hat in diesem Fall auch keine Hinweispflichten oder Bedenkenanmeldungspflichten zu den maßgeblichen energetischen Anforderungen nach der EnEV gegenüber dem Bauherrn.
Beim Auftragsgespräch kann der Stukkateur auf die Vorteile der Energieeinsparung mit einem WDVS hinweisen, er muss sich aber Bedenken, wegen des energetischen Zustandes des Gebäudes, nicht dokumentieren lassen.
Insbesondere haftet er auch nicht auf irgendwelche Schäden, die dem Bauherrn durch höhere Heizkosten, Feuchtigkeitsschäden, Schimmel, Wertverluste etc. bei einer ungedämmten Fassade entstehen können.

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Vereinzelt in der Presse zu lesende anders lautende Äußerungen zu möglichen Haftungsszenarien des Stukkateurs entbehren jeder rechtlichen Grundlage.

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Eine allumfassende rechtliche Hinweispflicht, was möglicherweise die beste Ausführungsart bei anstehenden Renovierungen ist, gibt es nicht!
Unabhängig hiervon kann es bei der Auftragsgewinnung interessant sein, über die vorgesehenen Arbeiten hinaus den Kunden von den Vorteilen der Wärmedämmung zu überzeugen.

 

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