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Hinweispflichten und Bedenkenanmeldung
bei Fassadenarbeiten und Wärmedämm-
Verbundsystemen nach der EnEV 2009
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Wärmedämm-Verbundsysteme und Fassadensanierungen gehören
zum technischen Alltag im Stukkateurbetrieb. Sie leisten einen großen
Beitrag zum Gebäudebestandsschutzund zum Klimaschutz. Die Stukkateur-Innungsbetriebe sind technisch auf dem Stand der Zeit und bestens informiert über die
gesetzlichen Grundlagen, insbesondere die Energieeinsparverordnung (EnEV).
Gleichwohl tauchen in der Betriebspraxis immer wieder einige
Fragestellungen auf, die am Markt für Verunsicherung sorgen.
Diese Übersicht gibt
Antworten auf die wichtigsten Punkte. |
o |
Will der Bauherr seine Fassade lediglich optisch erneuern, also
die klassische Fassadenbeschichtung aufbringen, ist die EnEV nicht einschlägig.
Dies fällt ausdrücklich nicht in den Maßnahme-Katalog des
Anhangs der EnEV.
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o |
Der Stukkateur hat in diesem Fall auch keine Hinweispflichten oder Bedenkenanmeldungspflichten zu den maßgeblichen energetischen Anforderungen nach der EnEV
gegenüber dem Bauherrn.
Beim Auftragsgespräch kann der Stukkateur auf die Vorteile der Energieeinsparung mit einem WDVS hinweisen, er muss sich aber Bedenken,
wegen des energetischen Zustandes des Gebäudes, nicht
dokumentieren lassen.
Insbesondere haftet er auch nicht auf irgendwelche Schäden, die dem Bauherrn durch
höhere Heizkosten, Feuchtigkeitsschäden,
Schimmel, Wertverluste etc. bei einer ungedämmten Fassade entstehen können.
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o |
Vereinzelt in der Presse zu lesende anders
lautende Äußerungen zu möglichen Haftungsszenarien des Stukkateurs entbehren jeder rechtlichen
Grundlage.
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o |
Eine allumfassende rechtliche Hinweispflicht, was möglicherweise
die beste Ausführungsart bei anstehenden Renovierungen ist, gibt es nicht!
Unabhängig hiervon kann es bei der Auftragsgewinnung interessant sein,
über die vorgesehenen Arbeiten hinaus den Kunden
von den Vorteilen
der Wärmedämmung zu überzeugen.
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