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WDVS nach der Energieeinsparverordnung 2009

 

Verantwortung als Planer

Ist der Stukkateur selbst Planer und anschließend Ausführender eines WDVS (wie es häufig beim Privatkunden der Fall ist), hat er in eigner Verantwortung die Vorgaben der EnEV einzuhalten und umzusetzen.

Hat der Stukkateur das vom Architekten geplante WDVS lediglich auszuführen, muss er gleichwohl die Vereinbarkeit der Planung mit der EnEV prüfen und bei Abweichung schriftlich Bedenken beim Bauherrn anmelden (nur beim Architekten reicht nicht!).

Der Stukkateur hat stets dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeiten materialmäßig systemkonform ausgeführt werden und hat dazu die bauaufsichtlichen Zulassungen und Prüfzeugnisse des Materialherstellers anzufordern und dem Bauherrn in Kopie auszuhändigen. In jedem Fall sind die technischen Berater der Verbände und der Materiallieferanten bei den konkreten EnEV-Prüfungen und Berechnungen behilflich.

Abweichungen von den Vorgaben der EnEV - Mitverantwortung des Stukkateurs.
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Will der Bauherr trotz Beratung bewusst von den Vorgaben der EnEV abweichen, z.B. gar nicht dämmen, unterdimensioniert dämmen oder bei erheblicher Putzerneuerung keine Wärmedämmung vornehmen, hat der Stukkateur deutlichst und ausdrücklich Bedenken schriftlich anzumelden und den Bauherrn auf die zwingenden Vorgaben der EnEV hinzuweisen. Besteht der Bauherr auf seiner (falschen) Ausführungsart ist fraglich, ob sich der Stukkateur weigern kann oder sogar weigern muss, die Arbeiten auszuführen.

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Hier hat insbesondere die EnEV 2009 gravierende Änderungen gebracht. Nach alter Rechtslage richtete sich die EnEV bis zur Fassung 2007 als öffentlich rechtliche Bauvorschrift, ähnlich wie die LandesBauO, ausschließlich an den Gebäudeeigentümer selbst. Dessen Fehlverhalten sollte verhindert werden (auch durch Androhung eines Bußgeldes). Letztlich war also nach alter Rechtslage der Bauherr für seine Entscheidungen und Vorgaben allein verantwortlich.

Nach der EnEV 2009 gibt es jetzt eine Mitverantwortung des Stukkateurs:

In
§ 26 Abs. 2 heißt es : !I
Für die Einhaltung der Vorschriften der EnEV sind im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungskreises auch die Personen verantwortlich, die im Auftrag des Bauherrn bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden tätig werden"

Wie sich diese neue Mitverantwortung konkret auswirkt, ist auf zwei Ebenen zu betrachten:

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Im werkvertraglichen Verhältnis zum "Bauherrn" bleibt alles beim Alten.
In punkto Gewährleistung, Haftung Schadensersatz gegenüber dem Bauherrn und dessen möglichen Rechtsnachfolgern kann sich der Stukkateur durch eine entsprechende Bedenkenanmeldung und Information wirksam "freizeichnen", Insbesondere gibt es also im Regelfall keine Verweigerungsverpflichtung des Stukkateurs bei nicht EnEV konformen Anweisungen des Bauherrn.

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Im Aussenverhältnis zum "Staat", also dem EnEV-Gesetzgeber besteht unter Umständen aber durch den neuen § 26, Abs. 2 die Gefahr einer Ordnungswidrigkeit und damit eines Bußgeldes gegen den Unternehmer.
Voraussetzung ist, dass der Stukkateur vorsätzlich oder fahrlässig schuldhaft handelt.
Das ist sicher der Fall, wenn der Betrieb den Bauherrn über die EnEV - aus welchen Gründen auch immer - im Unklaren lässt. Wird ausführlich informiert und der Bauherr setzt sich darüber hinweg, besteht ein schuldhaftes Verhalten wohl nicht. Letztlich wird es auf den Einzelfall ankommen:
Der Bauherr könnte dem Stukkateur glaubhaft versichert haben, dass er eine Einzelfallausnahmegenehmigung nach §§ 24,25 EnEV beantragt hat oder besitzt, weil das Gebäude z.B. unter Denkmalschutz steht, bald abgerissen werden soll, andere hochwirksame Energiesparmaßnahmen besitzt, die in eine Gesamtbetrachtung einbezogen werden oder nachbarrechtliche Gesichtspunkte gegen eine EnEV konforme Sanierung sprechen.

Dann liegt ein Verschulden des Stukkateurs sicherlich nicht vor.

Haftung

Verstößt der Stukkateur gegen seine Hinweispflichten oder unterlässt er entsprechende Anmeldungen von Bedenken, ist er schadensersatzpflichtig. Abgesehen von der reinen Nachbesserung der Wärmedämmung können das auch Folgeschäden wie Hotelunterbringung, Ausgleich höherer Heizkosten, Wertverlust im Verkaufsfall etc. sein.

Unternehmerbescheinigung

Nach der neuen EnEV 2009, § 26a, hat der Stukkateur dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten schriftlich zu bestätigen, dass die von ihm durchgeführten Maßnahmen der EnEV 2009 entsprechen.

Gladbecker Str. 24  |  46236 Bottrop  |  Tel.: 02041-18790  |  Fax.: 02041-187919