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WDVS nach der Energieeinsparverordnung 2009
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Verantwortung als Planer
Ist der Stukkateur selbst Planer und anschließend Ausführender
eines WDVS (wie es häufig beim Privatkunden der Fall ist), hat er in eigner
Verantwortung die Vorgaben der EnEV einzuhalten und umzusetzen.
Hat der Stukkateur das vom Architekten geplante WDVS lediglich
auszuführen, muss er gleichwohl die Vereinbarkeit der Planung mit der EnEV
prüfen und bei Abweichung schriftlich Bedenken beim Bauherrn anmelden (nur beim
Architekten reicht nicht!).
Der Stukkateur hat stets dafür Sorge zu tragen, dass die
Arbeiten materialmäßig systemkonform ausgeführt werden und hat dazu die
bauaufsichtlichen Zulassungen und Prüfzeugnisse des Materialherstellers
anzufordern und dem Bauherrn in Kopie auszuhändigen. In jedem Fall sind die
technischen Berater der Verbände und der Materiallieferanten bei den konkreten
EnEV-Prüfungen und Berechnungen behilflich.
Abweichungen von den Vorgaben der EnEV - Mitverantwortung des
Stukkateurs. |
o |
Will der Bauherr trotz Beratung bewusst von den Vorgaben der
EnEV abweichen, z.B.
gar nicht dämmen, unterdimensioniert dämmen oder bei erheblicher Putzerneuerung keine Wärmedämmung vornehmen, hat der
Stukkateur deutlichst und ausdrücklich Bedenken schriftlich anzumelden und den Bauherrn auf die
zwingenden Vorgaben der EnEV hinzuweisen. Besteht der Bauherr auf seiner
(falschen) Ausführungsart ist fraglich, ob sich der
Stukkateur weigern kann oder
sogar weigern muss, die Arbeiten auszuführen.
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o |
Hier hat insbesondere die EnEV 2009 gravierende Änderungen
gebracht. Nach alter Rechtslage richtete sich die EnEV bis zur Fassung 2007 als
öffentlich rechtliche Bauvorschrift, ähnlich wie die LandesBauO, ausschließlich an den
Gebäudeeigentümer selbst. Dessen Fehlverhalten sollte
verhindert werden (auch durch Androhung eines Bußgeldes). Letztlich war also nach alter
Rechtslage der Bauherr für seine Entscheidungen und Vorgaben allein verantwortlich.
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Nach der EnEV 2009 gibt es jetzt eine Mitverantwortung des
Stukkateurs:
In § 26 Abs. 2 heißt es : !I
Für die Einhaltung der
Vorschriften der EnEV sind im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungskreises auch die Personen
verantwortlich, die im Auftrag des Bauherrn bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden tätig werden"
Wie sich
diese
neue Mitverantwortung konkret auswirkt, ist auf zwei Ebenen zu betrachten:
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o |
Im werkvertraglichen Verhältnis zum "Bauherrn"
bleibt
alles beim Alten.
In punkto Gewährleistung, Haftung
Schadensersatz gegenüber dem Bauherrn und dessen möglichen Rechtsnachfolgern kann sich der Stukkateur durch
eine entsprechende Bedenkenanmeldung
und Information
wirksam "freizeichnen", Insbesondere
gibt
es also im Regelfall keine Verweigerungsverpflichtung
des Stukkateurs bei nicht
EnEV konformen Anweisungen des Bauherrn.
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o |
Im Aussenverhältnis zum "Staat",
also dem EnEV-Gesetzgeber besteht unter Umständen aber durch den neuen § 26, Abs. 2 die
Gefahr einer Ordnungswidrigkeit und damit eines Bußgeldes gegen den Unternehmer.
Voraussetzung ist, dass der
Stukkateur vorsätzlich oder fahrlässig schuldhaft handelt.
Das ist sicher
der Fall, wenn der Betrieb den Bauherrn über die EnEV - aus welchen Gründen auch immer - im Unklaren lässt. Wird ausführlich informiert und der Bauherr setzt sich darüber hinweg,
besteht ein schuldhaftes Verhalten wohl
nicht. Letztlich wird es auf den Einzelfall
ankommen:
Der Bauherr könnte dem Stukkateur glaubhaft versichert
haben, dass er eine Einzelfallausnahmegenehmigung nach §§ 24,25
EnEV beantragt hat oder besitzt, weil das Gebäude z.B. unter Denkmalschutz
steht, bald abgerissen werden soll, andere
hochwirksame Energiesparmaßnahmen besitzt, die in eine Gesamtbetrachtung einbezogen
werden oder nachbarrechtliche
Gesichtspunkte gegen eine
EnEV konforme Sanierung
sprechen.
Dann liegt
ein Verschulden des
Stukkateurs sicherlich
nicht vor.
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Haftung
Verstößt der Stukkateur gegen seine Hinweispflichten oder unterlässt er entsprechende Anmeldungen
von Bedenken, ist
er schadensersatzpflichtig. Abgesehen von der
reinen
Nachbesserung der Wärmedämmung können das auch Folgeschäden wie Hotelunterbringung,
Ausgleich
höherer Heizkosten, Wertverlust im Verkaufsfall
etc. sein.
Unternehmerbescheinigung
Nach der neuen EnEV 2009, § 26a, hat der Stukkateur dem Eigentümer
unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten schriftlich zu bestätigen, dass die
von ihm durchgeführten Maßnahmen der EnEV 2009 entsprechen.
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